Gestapo Darmstadt / Bruno Böhm

„Ich habe mit allen möglichen Leuten von der Gestapo in Darmstadt und in Mainz zu tun gehabt und dabei nur ganz wenige Menschen kennen gelernt, die so vertieft und so gemein waren, wie es im Buche von Kogon „Der SS-Staat“ geschildert wurde und leider ist auch der Betroffene so ein Fall.“ Michael Oppenheimer (HHStAW 520 / 05 29045, 20.4.1949)

Ich konnte mir vor dem Beginn des Projekts schlecht vorstellen, wie die Prozessakte eines Naziverbrechers aussieht. Im Rückblick ist dieses Kapitel in der deutschen Justizgeschichte für mich vor diesem Projekt ein blinder Fleck gewesen, zu dem ich zwar eine Meinung und Vorstellungen hatte, allerdings kaum Wissen.

Die Bestrafung vieler Nazitäter war eine schwierige und unbequeme Sache – wenn man sich die Zeit nimmt, darüber nach zu denken und Fälle zu sichten. Natürlich kommen den Meisten wohl als erstes die bekannten Beispiele solcher Verhandlungen in den Sinn. Die Wirklichkeit ist nur leider selten so klar. Wie geht man juristisch mit Verbrechen um, die jeglicher Menschlichkeit entsagen, ohne dabei in die gleiche Falle zu tappen? Wie kann man Verbrechen eines solchen Ausmaßes bestrafen? Die Akten, mit denen ich mich beschäftigte, haben recht schnell viele dieser Fragen entzaubert. 

Um den Umgang mit solchen Taten im deutschen Justizwesen vorzustellen, nutze ich exemplarisch die Akte Bruno Böhms – und hier ganz explizit den Verhandlungsabschnitt und das Urteil im Mai 1951. Die Prozessakte anlässlich des Schwurgerichtsverfahren gegen Bruno Böhm umfasst mehrere Bände. Ein erstes Urteil des Schwurgerichts ergeht am 2. November 1949.

Die Akte –
HStAD H 13 DA 1071

Tatsächlich stellt sich der Aufbau der Urteilsbegründung genauso dar, wie man es sich klassisch vorstellt: Sie öffnet mit den von Bruno Böhm begangenen Straftaten und die dafür für Recht erkannte Strafe. Darauf folgt die Urteilsbegründung. Ein besonderer Bestand der Akte war für mich die Einschätzung der Persönlichkeit, die für die Urteilsfindung auch besonders relevant war. Natürlich ist das bei jedem Straftatbestand ein wichtiger Schritt bei der Straffindung. Im Besonderen gilt dies allerdings in einem Straftatbestand der NS-Täterschaft. Und das bringt mich zur ersten und wohl offensichtlichen Problematik in der Verurteilung solcher Täter. Deren Bestrafung war mit Sicherheit eine Feuerprobe für das junge Gerichtswesen der Bundesrepublik Deutschland. Wie bestraft es einen individuellen Täter mit derart umfangreichen Verbrechen, begangen in einem verbrecherischen Staat? 

 “Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt von mehr als einer Woche Dauer unter Einbeziehung der durch Urteil des Schwurgerichts Darmstadt vom 2. November 1949 wegen Körperverletzung erkannten Gefängnisstrafe von 3 Monaten zur einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.” (HStAD H 13 DA 1071 Bd5, Bl 3) – lautet das Urteil, das im Mai 1951 vom Schwurgericht des Landgerichts Darmstadt verlesen wird.

Die Einschätzung dieses Urteils ist ohne Hintergrundwissen kaum möglich, da Begriffe und Strafen, wie „Zuchthaus“ und „bürgerliche Ehrenrechte“ aus unserem heutigen Gerichtswesen verschwunden sind. Was bedeutet also dieses Urteil? Wie unterscheidet sich eine Zuchthausstrafe von einer Gefängnisstrafe? Die Zuchthausstrafe galt als härtere Form des juristischen Strafvollzugs. Damit verbunden war ein härterer Strafvollzug, zudem galt sie als entehrend. Nach einer Strafrechtsreform 1969 wurde diese Bestrafung abgeschafft. Bei den bürgerlichen Ehrenrechten handelt es sich um die Bürgerrechte, die man aufgrund seiner Staatsbürgerschaft innehat. Werden diese wegen einer Straftat aberkannt, wie bei Böhm, bedeutet dies, dass man in öffentlichen Angelegenheiten weder wählen, noch gewählt werden kann, außerdem kann man keine öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden oder Ehrenzeichen behalten bzw. in der Zeit der Aberkennung erlangen. Auch diese Regelung verschwand mit den Strafrechtsreformen seit 1969. Die Richter formulierten 1951 also ein Urteil gegen Bruno Böhm, dass härtere Haftbedingungen, als auch einen Ehrverlust mit sich bringt. 

Dann erregte noch ein Abschnitt in diesem Teil der Akte meine Aufmerksamkeit: Die Richter schildern die bisherige Prozessentwicklung. Bereits 1949 erging ein erstes Urteil, gegen das Bruno Böhm Revision einlegte. Und auch gegen das Urteil der zweiten Hauptverhandlung im April 1950 legte man Revision ein. Im Mai 1951 heißt es dann: ”Auf die abermalige Revision des Angeklagten wurde auch dieses Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen durch den Strafsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt a./Main wegen zweier Verfahrensmängel aufgehoben, …” (HStAD H 13 DA 1071 Bd5, Bl 4) Teile des Urteils wurden also wegen Verfahrensfehlern aufgehoben. Die angegebenen Gründe sind konkret folgende: 

Das Urteil wird „… wegen zweier Verfahrensmängel aufgehoben, die darin erblickt wurden, das weder ausreichende Gründe für eine kommissarische Vernehmung der Zeugin (…), ersichtlich sind, noch der Angeklagte von dem Termin zur kommissarischen Vernehmung der Zeugin Callmann ordnungsgemäß benachrichtigt wurde.”  (HStAD H 13 DA 1071 Bd5, Bl 4f)

Bei einer kommissarischen Vernehmung wird der Zeuge durch einen beauftragten Richter außerhalb der Hauptverhandlung befragt. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine ernüchternde Feststellung: Böhm, der von dem System der Nazis profitierte, erlangt aufgrund einiger Verfahrensfehler Revision. Warum Frau Callmann nicht persönlich vor Gericht aussagen konnte bzw. kann, wird auch thematisiert: Sie ist aus gesundheitlichen Gründen zu einer gerichtlichen Vernehmung „außerstande“, da durch ein Erscheinen vor Gericht ihr Gesundheitszustand zu stark belastet sei: „[Die] damit verbundenen Aufregungen [würden] eine gefährliche Verschlimmerung ihres Leidens verursachen können.“ HStAD H 13 DA 1071 Bd5, Bl. 5). Diesmal sichert das Gericht jedoch formal die kommissarische Vernehmung und die Verlesung des Protokolls während der Verhandlung ab.

In der Wilhelm-Glässing-Straße 21-23 befand sich bis 1940 die „Geheime Staatspolizei, Staatspolizeistelle Darmstadt“. Der Zuständigkeitsbezirk der Gestapozentrale umfasste Hessen und war weisungsbefugt gegenüber den Außenstellen Gießen, Offenbach, Mainz und Worms. Ab 1940 befand sich die Dienststelle im Neuen Palais, Wilhelminenplatz. Nach dem Bombenangriff auf Darmstadt wurde sie nach Bensheim verlegt. In Darmstadt blieb eine Außendienststelle in der Dieburger Straße.

“…ein Mann ohne Herz, launisch, eitel, gefährlich und ehrgeizig und maßlos geltungsbedürftig.” 

Zur Person

In einem Strafverfahren wird der Lebensweg des Angeklagten nachgezeichnet, um nachvollziehen zu können, wie er in die Position und Situation kam, seine Verbrechen auszuführen. Über Bruno Böhm erfährt man Folgendes:

In den Jahren 1917 bis 1920 besuchte Böhm eine Volkshochschule, danach eine Hotelfachschule und arbeitete über ein Jahr als Grubenarbeiter. 1922 ging er in Dresden zur Landespolizei und arbeitete sich zum Polizeihauptwachtmeister hoch. 1933 wurde er als Kriminaloberassistent in die Kriminalpolizei übernommen. 1938 wurde er, -“angeblich gegen seinen Willen” – von Dresden zur Geheimen Staatspolizei nach Darmstadt versetzt. Sein Aufgabenbereich stellt sich dort so da:

„In sein Sachgebiet fielen die Fahndung nach in Deutschland verbliebenen Vermögenswerten ausgewanderter Juden, die Bearbeitung von Verstößen gegen die allgemeinen Strafgesetze durch Juden und die Verfolgung der Zuwiderhandlung der von Juden gegen die für sie erlassenen Sonderbestimmungen.” (HStAD H 13 DA 1071 Bd5, Bl. 6)

Hierbei soll er relativ selbstständig gearbeitet und seinem Vorgesetzten lediglich einen Schlussbericht und Vorschläge zum weiteren Verfahren mit dem Betroffenen vorgelegt haben. Seine Arbeit in der Geheimen Staatspolizei zeigte sich als extrem opportunistisch gefärbt. Durch eine Charaktereinschätzung, auch aufgrund seines Verhaltens in dieser Stellung versuchte das Gericht seinen Anteil an den systematischen Verbrechen einzuschätzen und ein Strafmaß festzulegen. 

Hier ist für mich die Frage interessant, was man durch Prozessakten über die Persönlichkeit eines NS-Täters erfahren kann, der an nationalsozialistischen Verbrechen mitgewirkt hat? 

Böhm wurde eine gute intellektuelle Begabung, tadelloses Reaktionsvermögen, ein ausgezeichnetes Erinnerungsvermögen und ein gutes Fachwissen, gepaart mit Fleiß und Arbeitskraft, attestiert. Dieser Abschnitt lässt eigentlich auf einen Mann mit großem Potential schließen. Diese Seite der Akten endet mit dem Satz: “Aber er ist ein Mann ohne Herz, launisch, eitel, gefährlich und ehrgeizig und maßlos geltungsbedürftig.”  Auf der nächsten Seite führt die Akte weiter aus: ”Im übrigen war er Antisemit…”  (HStAD H 13 DA 1071 Bd5, Bl 6f)

Damit zeigte Böhm eine für das NS-Regime fast schon perfekte Mischung. Und wieder war ich davon schockiert, mit welchem Geschick man es anscheinend geschafft hat, die “Richtigen” zur Umsetzung des NS-Systems zu finden und für sich arbeiten zu lassen.

Während der Ausführung seiner Tätigkeiten im ReferatIV 2b („Judenreferat) auf der Gestapoleitstelle in Darmstadt war er stark opportunistisch und gewaltbereit und völlig mitleidlos. Die Machtstellung, die er im Besonderen gegenüber jüdischen Mitmenschen hatte, kostete er häufig und ohne Skrupel aus:

“Anschließend eröffnete der Angeklagte der damaligen Verlobten, jetzigen Ehefrau, des Reinhold die Notwendigkeit der Trennung mit dem Hinzufügen, wenn allerdings die Gewähr gegeben wäre, dass sie keine “Judenbastarde” in die Welt setze, hätte ein neues Gesuch eine gewisse Wahrscheinlichkeit auf Erfolg.”  Er überzeugte damit eine Frau von einer Sterilisation, um die Ehe mit ihrem jüdischen Verlobten möglich zu machen. Auch zwang er eine jüdische Frau zugunsten eines Gestapo-Mitglieds ihre Wohnung aufzugeben. Er „erklärte ihr dabei, sie habe überhaupt keinen Anspruch auf eine solche Wohnung, sie sei ja Jüdin, er könnte überhaupt nicht verstehen, wie sich ein Arier mit einem solchen Judenweib verheiraten könne.”  Als drittes Beispiel für seinen Antisemitismus sei hier genannt, dass er im Prozess ausgesagt wurde, wie er gewaltsam und unproportional überreagierte, als eine Frau die Tasse ihre Großmutter; also ihr Eigentum, aus einem jüdischen Altersheim mitnehmen wollte: “Auf seine Anzeige hin wurde sie für drei Wochen in Schutzhaft genommen, ihre Schwiegermutter ausser der Reihe abtransportiert […] zu dem ohrfeigte er sie in “grober Weise”.  (HStAD H 13 DA 1071 Bd5, Bl 7)

Das Charakterprofil und die Beschreibungen der Zeugen ergeben das Bild des Angeklagten: Ein Mann, der die ihm übertragene Macht in vollen Zügen auskostete und menschenverachtend und antisemitisch handelte. Sein Einfluss und seine Macht waren ihm bewusst und er setzte sie immer wieder ein. Konsequenzen hatte er nicht zu fürchten.

In der ehemaligen Friedrichstraße 12, heute Julius-Landsberger-Platz, befand sich der letzte selbstgewählte Wohnort von Dr. Carl Peter Callmann.

(zur Biographie des Darmstädter Landgerichtsrat siehe auch Jutta Reuss/ Dorothee Hoppe: Stolpersteine in Darmstadt (2013)).

Die Hauptverhandlung hat mit völliger Sicherheit ergeben, dass der Angeklagte nicht aus Furcht vor ihm etwa drohenden Nachteilen gehandelt hat, das Judenverfolgungsprogramm der NSDAP vielmehr gebilligt und aus freien Stücken zu seiner Verwirklichung beigetragen hat.“ (HStAD H13 DA 1071 Bd. 1, Bl. 340. Urteil anlässlich der Verhandlungstage April 1950)

Ein persönlicher Exzess Der Fall Callmann

Besonders exemplarisch dafür ist sein Umgang mit Dr. Carl Peter Callmann, der aufgrund seines jüdischen Glaubens bereits seine Stelle als Landgerichtsrat 1935 verloren hatte. Dieser fand sich immer wieder in Auseinandersetzungen mit Böhm, in denen es sich um die so genannten „Mischehen“ drehte. Dr. Callmann war mit einer Christin verheiratet. 

In Winter 1939/40 war Dr. Callmann einer von mehreren jüdischen Darmstädtern, die für Schneeräumarbeiten und weitere Zwangsarbeiten – das Gericht spricht von „Aufräumungsarbeiten“ – vom städtischen Tiefbauamt zu harter körperlicher Arbeit herangezogen wurden. Dr. Callmann machte Bruno Böhm wiederholt Vorwürfe, dass er herangezogen werde. So entwickelte Böhm eine persönliche Feindschaft gegen Dr. Callmann und er setzte seine durch seine Stellung gewonnene Macht gegen Callmann und seine Frau ein. 

Während der Zwangsarbeitseinsätze forderte Friedrich Späth, dem das Arbeitskommando unterstellt war, Geld von den jüdischen Zwangsarbeitern im Austausch gegen Vergünstigungen (>>>>Zwangsarbeit). Am 23. Dezember 1940 wurden sowohl Späth als auch die von ihm erpressten Juden vor das Landgericht Darmstadt gestellt. Dr. Callmann war der Einzige, der wegen erwiesener Unschuld von dem Gericht freigesprochen wurde. Trotzdem blieb auch er im Anschluss an den Prozess in Schutzhaft.  Aber er wurde im Unterschied zu den anderen jüdischen Männern noch nicht im April 1941 deportiert. Er erhielt nach seiner Freilassung die Auflage, sich regelmäßig, zunächst täglich, dann dreimal in der Woche, bei Böhm zu melden. Auch wies Bruno Böhm Dr. Callmann gegenüber immer wieder auf seinen Unglauben gegenüber dessen Unschuld hin: “Bei diesen Meldungen erklärte der Angeklagte dem Dr.Callmann mehrfach, für ihn sei er noch lange nicht freigesprochen.” (HStAD H13 DA 1071 Bd. 5 Bl. 10)

Im September 1941 erschien Böhm in der Wohnung der Eheleute Callmann und bestand auf eine Durchsuchung. Während dieser Durchsuchung platzierte Böhm ein feindliches Flugblatt in einer Schreibtischschublade und nutzte diesen fingierten Fund, um die Eheleute festzunehmen und zu befragen. Das Ehepaar Callmann bestritt jede Verbindung zu dem Flugblatt. Frau Callmann traute sich sogar Bruno Böhm mit dem Ablauf der Hausdurchsuchung und dem „Fund“ zu konfrontieren: “Sie frug daher den Angeklagten etwa in dem Sinne ,Herr Böhm, sind Sie vorhin nicht allein hier im Zimmer gewesen?‘, worauf dieser nur erwiderte ,Wie meinen Sie das? Sie müssen auch mitkommen.'“ (HStAD H13 DA 1071 Bd. 5 Bl. 10ff)

Bruno Böhm soll aufgrund der Hausdurchsuchung gegen Dr. Callmann “Schutzhaft bis auf weiteres” und “den Abtransport des Dr. Callmann nach dem Osten” befohlen haben. Hierzu schließt die Akte an: ”Es spricht sehr viel dafür, dass der Angeklagte, weil er Dr.Callmann aus den angeführten Gründen übel wollte, aus eigenem Antrieb gehandelt und seinen unmittelbaren Vorgesetzten wie auch das RSHA bewusst irre geführt hat, jedoch hat sich dies nicht endgültig klären lassen.”  (HStAD H13 DA 1071 Bd. 5 Bl. 13)

Dr. Callmann wurde nach Minsk gebracht, wo er Berichten eines Leidensgefährten zufolge 1943 während einer Massenliquidation erschossen wurde, da er als Ghettoältester das „Missfallen“ des SS-Führers erregt habe. (HStAD H13 DA 1071 Bd. 5 Bl. 14)

Während der Verhandlung bestand Böhm darauf, dass ihm die damalige Hausdurchsuchung durch seinen Dienststellenleiter aufgetragen wurde und er weder in dessen Auftrag noch aus eigenem Interesse in der Wohnung der Callmanns einen Fund manipuliert habe. Allerdings kann man sich aufgrund des Gesamtbilds, wie es sich im Verfahren darstellte, der Bewertung des Gerichts anschließen: Böhm hat die ihm gegeben Ressourcen genutzt, um einen persönlichen Feind los zu werden. Sein Verhalten zeigt weder Pflichterfüllung gegenüber seiner Dienststelle noch Moral.

Dr. Callmanns hinterbliebene Frau war die Zeugin in der kommissarischen Vernehmung, wegen der Böhm Revision einlegte. Sie gab Einblick in das Geschehen und Verhalten Bruno Böhms gegenüber ihrem Mann. Aber auch Dr. Winter bezeugte, persönliches Agieren gegenüber Dr. Callmann: Böhm habe in das Verfahren, den Strafprozess im Jahre 1940 gegen Späth eingegriffen – als Dr. Callmann die Richter von seiner Unschuld überzeugte.

Fazit

Nach meiner Lektüre stellt sich mir Böhm als egoistischer Opportunist dar, der jede Möglichkeit, ein System zu seinem Vorteil zu nutzen, erkannt hat. So nutzte 1941 seine Stellung, um sich eines persönlichen Feindes zu entledigen. 1951 legte er wiederholt Revision wegen Verfahrensfehlern ein und entging so Teilen seiner Strafe. Eine ernüchternde Erkenntnis, die mit Sicherheit auch für seine Opfer schwer zu ertragen war. 

Allerdings zeigt diese Prozessakte auch die Schwierigkeiten, die das Justizwesen der Bundesrepublik mit dieser Art der Verbrechen und Täter hat: Auszumachen, wieviel auf das gegebene System und wie viele Taten auf ein kriminelles Individuum zurückgehen. Auch solchen Verbrechern ein faires, unparteiisches Verfahren zu ermöglichen, trotz der sofortigen Ablehnung, die dieser Gedanke wohl in den Meisten hervorruft, zeigt den Rechtsstaat. Und man nicht vergessen: Auch wenn diese Verfahren und die Strafurteile wohl kaum jemanden befriedigen und geschehenes Unrecht vergelten konnten, ist dieses Aufarbeiten der Verbrechen enorm wichtig. In den Prozessen wurden die persönlichen Leidenswege der zahllosen Opfer bezeugt. Sie gaben ihnen die Chance, gehört zu werden und nur so konnten und können  individuelle Taten und der systematische Terror bekannt werden. 

NS-Verbrecher zu bestrafen und damit zu zeigen, dass diese Verbrechen nicht akzeptiert werden, und trotzdem ihnen gestatten, ihre Menschenwürde zu behalten, und nicht in eine Rache zentrierte Bestrafungsmentalität zu rutschen, war die Herausforderung dieser Prozesse. Sie gaben den Opfern die Möglichkeit, gehört zu werden und die an ihnen begangenen Verbrechen zu benennen, auch wenn niemals jedes dieser Verbrechen aufgearbeitet oder bewiesen und damit bestraft werden konnte. In diesem frühen Jahren nach der Befreiung Deutschlands hatte die Justiz einen Drahtseilakt zu meistern. 

Allerdings gab dies auch die Möglichkeit einer frühen politischen Identitätsschaffung: eine klare Absage an die alten Strukturen und Denkweisen. Zudem muss man bedenken, dass diese Verbrechen im Schutze der Legitimation des Staats geschehen sind. Um sich hiernach als demokratischer Staat zu beweisen, muss diese Vergangenheit aufgearbeitet werden, auch um daraus zu lernen. Und es hat bewiesen, dass die Justiz den Anspruch an sich selbst hat, auch systematische Verbrechen zu ermitteln. Die Bestrafung eines Täters wie Böhm zeigt, dass sich der einzelne Täter nicht hinter der Anonymität einer Gruppe, eines Staates verstecken kann. 

Ich denke, die Ermittlung gegen im Schutze des NS-Regimes begangene Verbrechen war ein wichtiger Grundstein, einen demokratischen Staat zu etablieren, der das Vertrauen seiner Bürger hat und so an Stabilität gewinnen konnte.  

Noch immer werden Menschen, die während des Nazi-Regimes Verbrechen begingen, oder sich der Mithilfe schuldig gemacht haben, vor Gericht gestellt. Alle Verbrechen aufzuarbeiten und alle Täter vor Gericht zu stellen, ist nicht möglich. Auch wenn es immer schwieriger wird, Beteiligte zu finden, kann das Aufarbeiten dieser Fälle nicht aufhören. Auch wenn es nicht mehr darum geht, Täter zu belangen, haben die Opfer trotz allem das Recht, dass ihre Biografien und das ihnen Geschehene nicht, wie von den Nazis intendiert mit ihnen sterben, sondern wir uns mit dem Unrecht, das ihnen widerfahren ist, beschäftigen. 

Erarbeitet von Johanna Fleck


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